Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrförderverein Riegelsberg und Walpershofen“ (e.V.) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Riegelsberg, Alleestraße 2.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Nach Eintragung wird ergänzt:
    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter der Nummer …….. eingetragen

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die ideelle und materielle Förderung der Feuerwehr
    2. Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.
    3. Förderung kameradschaftlicher Bindungen innerhalb der Feuerwehr, Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb der Feuerwehr
    4. Erfahrungsaustausch und Pflege der Patenschaften mit anderen vergleichbaren Organisationen
    5. Beschaffung von Geräten und Fachliteratur
    6. Förderung von Fortbildungsmaßnahmen
    7. Hilfe für in Not geratene Feuerwehrangehörige
    8. Öffentlichkeitsarbeit
    9. Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und religiös und geschlechtlich neutral.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Dem Verein können angehören:
  1. Feuerwehrangehörige
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft können von jedem Mitglied des Vereins schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht oder von dieser gemacht werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder/und bei grob dem Verein schädigendem Verhalten aberkannt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  3. Zahlt ein Vereinsmitglied über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr den Vereinsbeitrag nicht, kann das Mitglied nach Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
  2. Die Mitglieder sind angehalten, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 7 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
  1. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
  2. freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 21-tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt über die örtliche Presse und zusätzlich auf elektronischem Wege. Sie soll im 1. Quartal stattfinden.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
  5. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Förderungsanträge
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Genehmigung der Jahresrechnung
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
  9. Erlass einer Geschäftsordnung
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
  2. Die Einladung erfolgt durch die örtliche Presse und zusätzlich auf elektronischem Wege durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Stimmberechtigten geheim abstimmen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • a) dem Vorsitzenden
    • b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (dem Kassenverwalter)
    • c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (dem Schriftführer)
    • d) je 1 Beisitzer aus den Löschbezirken (Feuerwehrangehöriger, vom jeweiligen Löschbezirk zu benennen)
    • e) 1 Beisitzer der fördernden Mitglieder
    • f) dem Wehrführer oder seinem Stellvertreter
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB und geschaftsführender Vorstand ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Die Vorstandsmitglieder, außer § 12 Absatz (1) Buchstaben d und f, werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt; bei Bedarf kann aber der Vorstand eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 13 Vorstandssitzung

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlusskräftig, wenn 4 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  3. Der finanzielle Verfügungsrahmen des Vorsitzenden und des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung niedergeschrieben.
  4. Über die Sitzung des Vorstands ist, idealerweise vom Schriftführer, ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  6. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich

§ 14 Rechnungswesen

  1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Die Zahlungsmodalitäten werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Es werden zwei Kassenprüfer für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt.
  6. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

§ 15 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins den Löschbezirken (2/3 Riegelsberg, 1/3 Walpershofen) zu, welche es ausschließlich nach § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 18.10.2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Riegelsberg, den 18. Oktober 2011